Zum Hauptinhalt springen

AGB

Allgemeine Geschäftsbedinungen der Firma Hörgeräte Hörluchs

Die Fa. Hörgeräte Hörluchs verkauft Ihnen die im Einzelnen spezifizierte Ware zu den nachfolgend abgedruckten Bedingungen. Diese gelten sinngemäß auch für die Erbringung von sonstigen Leistungen wie bspw. Reparaturen.

§1 Allgemeines – Geltungsbereich

(1) Alle Vereinbarungen, die zwischen der Fa. Hörgeräte Hörluchs und dem Kunden zwecks Ausführung von Verträgen getroffen werden, sind in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen schriftlich niedergelegt.

(2) Die Geschäftsbedingungen gelten nicht nur für den Verkauf von Waren, sondern auch – wenn dies sinngemäß möglich ist – für die Erbringung von sonstigen Leistungen wie bspw. Reparaturen.

§2 Angebot

(1) Die vom Kunden unterzeichnete Bestellung bzw. der – auch mündliche – Auftrag seitens des Kunden an die Fa. Hörgeräte Hörluchs, individuelle Anpassungen bzgl. der von der Fa. Hörgeräte Hörluchs angebotenen Geräte vorzunehmen, ist ein bindendes Angebot. Kein bindendes Angebot liegt vor, wenn der Kunde zum Zweck der Erprobung ein Gerät von der Fa. Hörluchs ausgehändigt bekommen hat. In diesem Fall wird der Kunde der Fa. Hörluchs eine Empfangsbestätigung unterschreiben, welche auch die Haftung des Kunden während der Testphase festschreibt.

(2) Die Fa. Hörgeräte Hörluchs ist berechtigt, ein Angebot des Kunden innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch mündliche Annahme des Auftrags anzunehmen oder dem Kunden innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zuzusenden bzw. auszuhändigen.

§3 Preise – Zahlungsbedingungen

(1) Die Rechnungen der Fa. Hörgeräte Hörluchs sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Preisen der Fa. Hörgeräte Hörluchs eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(3) Der Abzug vom Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

(4) Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Fa. Hörgeräte Hörluchs anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§4 Lieferzeit

(1) Der Beginn der von der Fa. Hörgeräte Hörluchs angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

(2) Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die Fa. Hörgeräte Hörluchs berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.

(4) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(5) Die Fa. Hörgeräte Hörluchs haftet nach den gesetzlichen Bestimmen soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von §286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von §376 HGB ist. Sie haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von ihr zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

(6) Die Fa. Hörgeräte Hörluchs haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von ihr zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist ihr zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von ihr zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist ihre Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(7) Die Fa. Hörgeräte Hörluchs haftet auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von ihr zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(8) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.

§5 Gefahrübergang – Verpackungskosten

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt und auch sonst nichts anderes vereinbart ist, ist Lieferung „ab Laden“ vereinbart.

(2) Der Gefahrenübergang erfolgt mit Übergabe der Ware an den Kunden. Dies gilt sowohl beim Kauf des Geräts, als auch bei der unentgeltlichen Überlassung eines Geräts zu Testzwecken

§6 Mängelhaftung

(1) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlich geregelten Verpflichtungen ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung ist die Fa. Hörgeräte Hörluchs verpflichtet, zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadruch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

(4) Die Fa. Hörgeräte Hörluchs haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit der Fa. Hörgeräte Hörluchs keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(5) Die Fa- Hörgeräte Hörluchs haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern sie schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(6) Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung auch im Rahmen von Abs. (3) auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(7) Die Haftung wegen schuldhafter Verletztung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(8) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.

(9) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 24 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

§7 Gesamthaftung

(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in §6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß §823 BGB.

(2) Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

§8 Eigentumsvorbehaltssicherung

(1) Die Fa. Hörgeräte Hörluchs behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist sie berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch die Fa. Hörgeräte Hörluchs liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Die Fa. Hörgeräte Hörluchs ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln.

(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde die Fa. Hörgeräte Hörluchs unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

§9 Gerichtsstand – Erfüllungsort

(1) Falls der Kunde nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt, ist der Geschäftssitz der Fa. Hörgeräte Hörluchs Gerichtsstand.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der Fa. Hörgeräte Hörluchs Erfüllungsort.